I. Allgemeines
1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der Novotec und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen im Rahmen der Datenverarbeitung und dem Vertrieb von Hard- und Softwarekomponenten („Dienstleistungen“). Etwaige anderslautende Bedingungen, die jenen der Novotec.entgegenstehen, werden hiermit zurückgewiesen.
2. Bis zu einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung.
3. Alle Angebote sind freibleibend, d.h. wir behalten uns vor, ob wir aufgrund des Angebotes den Auftrag annehmen wollen oder nicht.
4. Aufträge gelten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten durch schriftliche Bestätigung als angenommen.
5. Die Preise gelten im Allgemeinen als Festpreise. Es bleibt jedoch grundsätzlich vorbehalten, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen, insbesondere wenn durch veränderte Kostenverhältnisse die Preise sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ermäßigen oder erhöhen. Bei Bestellung kleinerer Mengen bleibt ein angemessener Mindermengenzuschlag vorbehalten.
6. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Mengen zulässig. Ebenso sind Teillieferungen zulässig. Unsere Angaben über Gewichte der Ware sowie über Maße und Gewichte der Verpackung sind stets nur annähernd und nicht verbindlich.
7. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
8. Leih- und Demogeräte müssen vollständig, unversehrt und frei an uns retourniert werden. Bei nicht termingerechter Rückgabe behalten wir uns die Verrechnung einer Leihgebühr in der Höhe von 10% des Verkaufspreises / Woche vor.
II. Leistung und Prüfung
1. Gegenstand eines Auftrages können sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Lieferung und Erwerb von Hardwareprodukten
- Mitwirkung bei Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Programm- und Online-Wartung
- Sonstige Dienstleistungen im Rahmen unseres Angebotes
2. Die Ausarbeitung individueller Dienstleistungen erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
3. Grundlage für die Erstellung von Dienstleistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die wir gegen Kostenberechnung aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeiten bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
4. Individuell erstellte Software bzw. wie auch immer geartete Adaptierungen von bereits bestehenden Dienstleistungen bedürfen einer Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Dienstleistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Beim Einsatz einer von uns erstellten Dienstleistung im Echtbetrieb gilt diese als abgenommen.
5. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert der Novotec zu melden, um so rasch wie möglich die Mängelbehebung durchzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Dienstleistungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Fakturenbeträge sind prompt nach Rechnungsdatum, netto, ohne Abzug irgendwelcher Art, zahlbar.
2. Nach unserem Ermessen werden Lieferungen bis Euro 100,– per Nachnahme unter Berechnung der Nachnahmegebühren oder eines Mindermengenzuschlags durchgeführt.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns bzw. unseren Lieferwerken anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
4. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der Höhe von 16% per annum zuzüglich Umsatzsteuer angerechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, Verzugszinsen und Diskontspesen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzuge, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Kontrakten Barzahlung vor Lieferung verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Bei Weiterveräußerung ist der Käufer verpflichtet, uns die entstehende Kaufpreisforderung sicherungshalber abzutreten. Bezüglich der von und gelieferten Waren bleibt unser Eigentumsvorbehalt, auch im Falle ihrer Verarbeitung, aufrecht und es entsteht Miteigentum unserer Gesellschaft und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen, verarbeiteten Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.
V. Lieferzeit
1. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Es kann insbesondere keine Verantwortung für Verzögerungen übernommen werden, die durch unvorhergesehene Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Fabrikations-Ausschuss, Streik oder andere unverschuldete Ereignisse entstehen. Können die bestellten Waren infolge derartiger unverschuldeter Ereignisse überhaupt nicht oder nur verspätet geliefert werden, so erwachsen dem Käufer dadurch keinerlei irgendwie geartete Ansprüche.
2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von uns angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt II.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Novotec führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
VI. Urheberrecht und Nutzung
An allen Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen behalten sich unsere Lieferwerke bzw. wir das alleinigen Eigentums – und Urheberrecht vor. Die genannten Unterlagen werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns bzw. unsere Lieferwerke zum Rücktritt von allen mit dem Empfänger geschlossenen Lieferverträgen. Zu den Angeboten gehörige Unterlagen sind sofort zurückzugeben, wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt.
VII. Verpackung, Versand und Gefahren-Übertragung
1. Für Postsendungen wird die Verpackung zusammen mit dem Porto verrechnet.
2. Paketporto und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Mit Verlassen der Novotec oder mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit der Übergabe an einen Beauftragten des Kunden geht die Gefahr der bestellten Waren auf den Besteller über.
4. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betr. Transport-Anstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden. Reklamationen sind innerhalb 10 Tagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
5. Rücksendungen bedürfen unserer vorhergehenden Zustimmung und haben frei zu erfolgen.
VIII. Rücktrittsrecht
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Novotec möglich. Sind wir mit einem Storno einverstanden, so haben wir das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr vom noch nicht abgerechneten Auftragswert des Gesamtprojektes zu verrechnen.
IX. Gewährleistung und Haftung für Mängel
1. Es gelten die in der gültigen Preisliste angegebenen Gewährleistungsfristen.
2. Im Falle berechtigter Mängelrügekönnen wir entweder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware eine mangelfreie liefern, den Kaufpreis zurückerstatten und vom Verkauf zurücktreten, innerhalb einer angemessenen Frist eine Verbesserung bewirken, oder das Fehlende nachtragen, oder unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages den Minderwert der Ware vergüten. Im Falle der Reparatur ist das Gerät an uns mit einem Protokoll der Beanstandung auf eigene Kosten und Gefahr einzusenden und nach Reparatur wieder abzuholen. Auf Wunsch des Kunden werden die Arbeiten von uns am Installationsort durchgeführt, wobei anfallende Wegzeit und Reisespesen nach Aufwand verrechnet werden können.
3. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Allfällige Fehlmengen oder Minderleistungen sind binnen 8 Tagen ab Lieferung schriftlich oder fernschriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen bzw. der Zahlungsvereinbarungen durch den Käufer erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
6. Haftung für weitergehende Ansprüche (Mangelfolgeschäden), insbesondere der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung der Novotec für solche Waren, die nicht mehr unverändert vorliegen oder die nach unserem Ermessen nicht innerhalb der durch die Spezifikation und die normalen Verbrauchsbedingungen gezogenen Grenzen verwendet worden sind. Gegenüber anderen Personen als dem Käufer, insbesondere Abnehmern des Käufers gegenüber, ist jede Gewährleistung der Novotec ausgeschlossen. Für Schäden, die dem Käufer oder Dritten durch den Gebrauch der von uns gelieferten Waren entstehen, sind wir in keinem Fall verantwortlich.
7. Es gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Sachschäden, die Unternehmen entstehen, sind von der Produkthaftung jedoch ausgeschlossen.
8. Bei Reparaturen wird keine Haftung für die Daten auf der Festplatte übernommen. Bei einem Garantieaustausch der Festplatte wird von uns der Auslieferungszustand der Software wiederhergestellt, nachträglich installierte Programme werden nicht im Rahmen einer Garantiereparatur wiederhergestellt.
9. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von uns gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
X. Zusätzliche Bestimmungen bei Serverhousing/Internetanbindung/SMS
1. Die Nutzung der von P.I.C.S. angebotenen Dienste durch Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die Novotec.
2. Die Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber.
3. Dem Kunden ist es untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Novotec seinerseits Internetproviding (Reproviding) anzubieten und zu betreiben.
4. Der Kunde anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC 1009, RFC 1122, RFC 1123 und RFC 1250. Falls durch Nichteinhaltung dieser Standards Novotec oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich Novotec vor, die Konvektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken. Der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstandene Aufwand wird mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von Novotec verrechneten Stundensatz dem Kunden verrechnet.
5. Der Kunde anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der „Netiquette“, jener Verhaltensstandards, denen sich die Internet-Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen. Weiters wird Novotec dem Kunden die zur Bearbeitung einer ihn betreffenden Beschwerde benötigte Zeit mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatz verrechnen.
6. Bei Nutzungsverträgen für Netzwerkdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
7. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.
8. Novotec betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Novotec übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
9. Novotec haftet auch nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch unsere Dienste zugänglich sind. Jeder Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung unserer angebotenen Dienste und Datenleitungen die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Sofern der Kunde seinerseits Wiederverkäufer (Reseller) ist, wird er diese Verpflichtung wiederum seinen Kunden auferlegen. Wir behalten uns vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
10. Der Kunde von Novotec. wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBl 1950/97 idjgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StGBl 13 idjgF, des Strafgesetzbuches BGBl. 1974/60 idjgF und des Datenschutzgesetzes BGBl 1978/565 idjgF hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Novotec, diese und sämtliche anderen möglicherweise einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
11. Sonstige vereinbarte Leistungen an beigestellter Hard- und Software (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt Novotec in dem Ausmaß, das unter den vom Kunden beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Novotec übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Kunden hergestellt werden können.
12. Die Verrechnung von Lizenzgebühren und Grundgebühren für das Serverhousing erfolgt im Voraus, jeweils am Jahresanfang, für Domaingebühren im Quartal des Leistungsbeginns.
XI. Kündigung und Rücktritt
1. Der Internet- oder Dienstleistungsvertrag kann vom Kunden mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum 30.06 od. 31.12 des Jahres aufgekündigt werden.
2. Novotec ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
2.1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
2.2. bei Nichtbezahlung fälliger Rechnungen aus dem Vertragsverhältnis;
2.3. bei Verweigerung einer von der Novotec geforderten Sicherheit;
2.4. bei Verstoß gegen das Reproviding-Verbot gem. Pkt. X/3
2.5. wenn der Kunde einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist;
2.6. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
2.7. wenn der Kunde wiederholt gegen die „Netiquette“ und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer.
2.8. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Novotec sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von Novotec erbrachte Vorbereitungshandlungen. P.I.C.S. GmbH steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
4. Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von uns zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für uns nachweisbar entstandenen Aufwandes, mind. aber 20% des Nettoauftragswerts.
XII. Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit einzelner Regelungen in diesen Lieferungsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeitdes gesamten Vertrages. Novotec und der Käufer verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes wird hiermit ausgeschlossen.
XIII. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt Salzburg. Für allfällige Streitigkeiten ist ausschließlich das österreichische Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Salzburg.
XV. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass Erzeugnisse nach Art der gelieferten Produkte im Falle einer Ausfuhr aus Österreich vielfach bewilligungspflichtig sind (Anlage zum AHS 1984). Die rechtzeitige Beschaffung der nötigen Ausfuhrbewilligungen unterliegt der ausschließlichen Verantwortung des Exporteurs. Für den Fall von Unklarheiten über das Bestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
XVI. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass seine Firmendaten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.